Abmahnung & Kündigung
Abmahnung
- Abmahnung = (angebliches) Fehlverhalten des Arbeitnehmers verbunden mit der Ankündigung, das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall zu kündigen
- Wichtig: Unterschreibe nichts, was die Abmahnung als berechtigt anerkennt!
- In größeren Betrieben wird die Abmahnung in der Personalakte festgehalten.
Wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist
Die Abmahnung ist nicht berechtigt, wenn dir z. B. etwas vorgeworfen wird, was du nicht getan hast.
- Verlange schriftlich und unter Angabe einer Frist, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird
- Du hast das Recht, zusammen mit einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder des Betriebsrats (BR) Einsicht in die Personalakte zu nehmen
- Als Mitglied der IG Metall kannst du gemeinsam mit deiner Geschäftsstelle vor Ort prüfen, ob gegen die Abmahnung eine Klage erhoben werden muss oder ob eine schriftliche Gegendarstellung ausreicht
Wenn die Abmahnung berechtigt ist
Die Abmahnung ist berechtigt, wenn dir etwas vorgeworfen wird, was du genauso wie beschrieben getan hast.
- Ist die Abmahnung berechtigt, solltest du dein Verhalten in dem angegebenen Bereich ändern
Kündigung
Wichtig:
Wenn du gekündigt wirst, solltest du sofort Kontakt zu deinem Betriebsrat, deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der IG Metall aufnehmen!
Nach dem Erhalt der Kündigung hast du nämlich nur 3 Wochen Zeit, um etwas dagegen zu unternehmen!
Kündigung während der Probezeit
- In der Probezeit kann von beiden Seiten aus schriftlich, ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
- Wenn du während der Probezeit gekündigt wirst, kannst du nichts dagegen machen. (Außer du bist schwerbehindert, schwanger oder Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. des Betriebsrats - dann gilt ein besonderer Kündigungsschutz.)
Kündigung nach der Probezeit
- Nach der Probezeit kann nur aus wichtigem Grund fristlos (also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) gekündigt werden.
- Wichtige Gründe sind z. B. häufiges Zuspätkommen, mehrfaches Schwänzen der Berufsschule, Diebstahl oder andere Straftaten während der Ausbildungszeit.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn...
- ...sie nicht schriftlich erfolgt ist
- ...ein wichtiger Grund seit mehr als 2 Wochen bekannt ist
- ...es in deinem Betrieb einen Betriebsrat gibt und er vor der Kündigung nicht angehört wurde.
Der Kündigung eines Auszubildenden sollten in der Regel 2 Abmahnungen vorausgehen.
Wenn du dich gegen die Kündigung wehren willst, solltest du innerhalb von 3 Wochen gemeinsam mit deiner IG Metall Geschäftsstelle vor Ort einen Antrag für eine Schlichtungsverhandlung stellen.
Der Antrag geht z. B. an die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder an die zuständige Innung. Diese leiten dann das Schlichtungverfahren ein.
Falls das nicht möglich ist, geht es direkt vor das Arbeitsgericht.
Aufhebungsvertrag
- Bei einem Aufhebungsvertrag lösen Ausbilder und Auszubildender das Ausbildungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf.
- Wichtig: "Im gegenseitigen Einvernehmen" bedeutet, dass beide damit einverstanden sind. Damit handelt es sich nicht um eine Kündigung!
- Wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast, kannst du dem nicht widersprechen. (Außer du wurdest unter Druck gesetzt, den Vertrag zu unterschreiben.)